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Statuten

Diddelenger Fléi’h

Vereinigung ohne Gewinnzweck

93, rue de la Libération L3511 Dudelange

Numéro RCS : F13896

Statuten.

Kapitel 1: ​Bezeichnung, Sitz und Zweck.

Art. 1. Der Verein trägt den Namen : Diddelenger Fléi’h.

Art. 2. Der Verein ist Dudelange: Adresse des Aktuellen Schriftführer.

Art. 3. Der Verein Bezweckt den Sportgeist seiner Mitglieder zu heben und dieselben Zum Freizeitsport zu ermutig

Kapitel 2: Mitglieder, Ein und Austrittsbedingungen, Beiträge.

Art. 4. Der Verein besteht aus: Aktive Mitglieder und Ehrenmitgliedern.

Art. 5. Über das Gesuch um Aufnahme in den Verein entscheidet allein der Vorstand, welcher               nicht verpflichtet ist den Aufnahmesuchenden etwaige. Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Art. 6. Die Mitgliederschafft geht verloren: 1.) durch schriftliche Kündigung aus dem Vorstand,               2.) durch Verweigerung der Zahlung des Jahresbeitrages, 3.) durch Ausschluss durch                   den Vorstand oder der Generalversammlung. 4.) Bei dreimal unentschuldigtem Fehlen               eines Vorstandsmitgliedes wird derselbe aus dem Vorstand ausgeschlossen. 5.) Durch                 Ableben.

Art. 7. Der Vereinsbeitrag wird durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes

           festgelegt. Er ist zu zahlen zu beginn eines jeden Vereinsjahres zu Händen des                             Vereinskassierers gegen entsprechender Quittung.

Art. 8. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückerstattung                 des gezahlten

Kapitel 3: Der Vorstand.

Art. 9. Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitglieder.

           Einem Präsidenten.

           Einem bis zwei Vize Präsidenten.

           Einem Sekretär.

           Einem Kassierer.

           Und bis 5 Beisitzende.

Art.10. Der Präsident sowie der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.

Art.11. Das Vorstandsmandat ist ehrenamtlich und erstreckt sich die im Artikel 28                                       angegebenen  Amtszeit.

Art.12. Die austretenden Vorstandmitglieder sind von Rechtswegen erst nach einem Jahr                         Kandidaten für den Vorstand müssen ihre Kandidatur vor der Generalversammlung                     dem Präsidenten des Vereins einreichen. Die Wahl erfolgt geheim und einfacher                         Stimmenmehrheit.

Art.13. Der Vorstand verteilt die Ämter, bestimmt über die Austragung der Mitglieder Mit                      Spezial aufgaben.

Art.14. Der Vorstand sammelt sich so oft wie die Interessen des Vereins erfordern.

Art.15. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind. Art.16. Der Vorstand stellt die Jährliche Bilanz auf und legt einen Arbeitsplan fest, den er der                  Generalversammlung vorlegt.

Art.17. Der vom Vorstand bestimmte Kassierer verwahrt die Vereinsgelder. protokollarisch                      festgehalten.

Art.18. Die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen werden vom Sekretär protokollarisch                  festgehalten. Dieses Protokoll wir in der nächsten Sitzung zur Ansicht vorgelegt.

            Ebenso der Kassenbericht bei je bei jeder Sitzung über die Kassenlage.

Kapitel 4. Geschäts und Buchführung.

Art.19. Das Vereinsjahr beginnt mit der Generalversammlung.

Art.20. Der Vorstand legt der Generalversammlung die Jahresabrechnung des verflossenen                    Jahres vor.

Art.21. Die Generalversammlung wählt zwei oder drei mit der Prüfung der Kassenbücher                        betraute Kassenrevisoren. Ihnen steht das Recht zu jederzeit Einsicht in die                                    Kassenbücher zu nehmen. Die Ernennung erfolgt für die Dauer eines Jahres. Ihr Bericht              wird der Generalversammlung vorgelegt.

Kapitel 5. Generalversammlung.

Art. 22. Die Generalversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Jedoch kann                     jederzeit eine außergewöhnliche Generalversammlung werden, wenn die Interessen                   des Vereins es erfordern.

Art. 23. Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

       1.) Abändern der Statuten. (Außergewöhnliche Generalversammlung )

       2.) Genehmigungen der Jahresabrechnung.

       3.) Genehmigungen des Tätigkeitsbericht.

       4.) Ernennung eines Ehrenpräsidenten.

       5.) Wahl der Vorstandsmitglieder.

       6.) Treffen aller Beschlüsse, die nicht im Bereich der Befugnisse des Vorstandes liegen. Wie              zum Beispiel Art. 27a

Art. 24. Die Einladung der Generalversammlung erfolgen durch Schriftlich und zwar 14 Tage

             vor der Sitzung, mit der Tagesordnung.

Art. 25. Die Leitung der Generalversammlung liegt in den Händen des Präsidenten oder seines               Stellvertreters.

Art. 26. Die Entscheidungen der Generalversammlung erfolgen durch Hand auf heben, es sei                 denn die Generalversammlung entscheidet anders.

Art. 27. Die Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Die Generalversammlung                                 entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme des Artikel 7, Absatz 3                   vorgesehenen Falles.

Art. 27a.Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. ( gewählt )

Art. 28. 1.) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

             2.) Die Vorstandmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2                       Jahren ( 3 Erstgewählten ) resp. 1 Jahr ( 5 Letztgewählten ) bestimmt.

             3.) Der  Präsident wird für die Dauer von einem Jahr bestimmt.

Kapitel VI. Auflösung des Vereins.

Art. 29. Die Auflösung des Vereins erfolgt wen weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören.

 

Art. 30. Bei Auflösung des Vereins verfällt alles Vereinseigentum dem ``Tierasyl`` der Stadt                       Dudelange.

Kapitel VII. Verschiedenes.

Art. 31. Der Verein lehnt jede Verantwortung ab bei Unfällen oder Diebstahl, die sich Bei                         Wettbewerben, Versammlungen oder Veranstaltungen, die sie ausrichten Oder ihre                     Schirmherrschaft durchführt, ereignen könnten. Der Verein unterliegt den                                     Bestimmungen des Gesetzes vom 21.April 1928 sowie deren späteren Änderungen                     resp. Ergänzungen betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnzweck unterliegt

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