Statuten
Diddelenger Fléi’h
Vereinigung ohne Gewinnzweck
93, rue de la Libération L3511 Dudelange
Numéro RCS : F13896
Statuten.
Kapitel 1: Bezeichnung, Sitz und Zweck.
Art. 1. Der Verein trägt den Namen : Diddelenger Fléi’h.
Art. 2. Der Verein ist Dudelange: Adresse des Aktuellen Schriftführer.
Art. 3. Der Verein Bezweckt den Sportgeist seiner Mitglieder zu heben und dieselben Zum Freizeitsport zu ermutig
Kapitel 2: Mitglieder, Ein und Austrittsbedingungen, Beiträge.
Art. 4. Der Verein besteht aus: Aktive Mitglieder und Ehrenmitgliedern.
Art. 5. Über das Gesuch um Aufnahme in den Verein entscheidet allein der Vorstand, welcher nicht verpflichtet ist den Aufnahmesuchenden etwaige. Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Art. 6. Die Mitgliederschafft geht verloren: 1.) durch schriftliche Kündigung aus dem Vorstand, 2.) durch Verweigerung der Zahlung des Jahresbeitrages, 3.) durch Ausschluss durch den Vorstand oder der Generalversammlung. 4.) Bei dreimal unentschuldigtem Fehlen eines Vorstandsmitgliedes wird derselbe aus dem Vorstand ausgeschlossen. 5.) Durch Ableben.
Art. 7. Der Vereinsbeitrag wird durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
festgelegt. Er ist zu zahlen zu beginn eines jeden Vereinsjahres zu Händen des Vereinskassierers gegen entsprechender Quittung.
Art. 8. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückerstattung des gezahlten
Kapitel 3: Der Vorstand.
Art. 9. Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitglieder.
Einem Präsidenten.
Einem bis zwei Vize Präsidenten.
Einem Sekretär.
Einem Kassierer.
Und bis 5 Beisitzende.
Art.10. Der Präsident sowie der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Art.11. Das Vorstandsmandat ist ehrenamtlich und erstreckt sich die im Artikel 28 angegebenen Amtszeit.
Art.12. Die austretenden Vorstandmitglieder sind von Rechtswegen erst nach einem Jahr Kandidaten für den Vorstand müssen ihre Kandidatur vor der Generalversammlung dem Präsidenten des Vereins einreichen. Die Wahl erfolgt geheim und einfacher Stimmenmehrheit.
Art.13. Der Vorstand verteilt die Ämter, bestimmt über die Austragung der Mitglieder Mit Spezial aufgaben.
Art.14. Der Vorstand sammelt sich so oft wie die Interessen des Vereins erfordern.
Art.15. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder zugegen sind. Art.16. Der Vorstand stellt die Jährliche Bilanz auf und legt einen Arbeitsplan fest, den er der Generalversammlung vorlegt.
Art.17. Der vom Vorstand bestimmte Kassierer verwahrt die Vereinsgelder. protokollarisch festgehalten.
Art.18. Die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen werden vom Sekretär protokollarisch festgehalten. Dieses Protokoll wir in der nächsten Sitzung zur Ansicht vorgelegt.
Ebenso der Kassenbericht bei je bei jeder Sitzung über die Kassenlage.
Kapitel 4. Geschäts und Buchführung.
Art.19. Das Vereinsjahr beginnt mit der Generalversammlung.
Art.20. Der Vorstand legt der Generalversammlung die Jahresabrechnung des verflossenen Jahres vor.
Art.21. Die Generalversammlung wählt zwei oder drei mit der Prüfung der Kassenbücher betraute Kassenrevisoren. Ihnen steht das Recht zu jederzeit Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen. Die Ernennung erfolgt für die Dauer eines Jahres. Ihr Bericht wird der Generalversammlung vorgelegt.
Kapitel 5. Generalversammlung.
Art. 22. Die Generalversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Jedoch kann jederzeit eine außergewöhnliche Generalversammlung werden, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.
Art. 23. Die Befugnisse der Generalversammlung sind:
1.) Abändern der Statuten. (Außergewöhnliche Generalversammlung )
2.) Genehmigungen der Jahresabrechnung.
3.) Genehmigungen des Tätigkeitsbericht.
4.) Ernennung eines Ehrenpräsidenten.
5.) Wahl der Vorstandsmitglieder.
6.) Treffen aller Beschlüsse, die nicht im Bereich der Befugnisse des Vorstandes liegen. Wie zum Beispiel Art. 27a
Art. 24. Die Einladung der Generalversammlung erfolgen durch Schriftlich und zwar 14 Tage
vor der Sitzung, mit der Tagesordnung.
Art. 25. Die Leitung der Generalversammlung liegt in den Händen des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
Art. 26. Die Entscheidungen der Generalversammlung erfolgen durch Hand auf heben, es sei denn die Generalversammlung entscheidet anders.
Art. 27. Die Generalversammlung ist stets beschlussfähig. Die Generalversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme des Artikel 7, Absatz 3 vorgesehenen Falles.
Art. 27a.Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt. ( gewählt )
Art. 28. 1.) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
2.) Die Vorstandmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren ( 3 Erstgewählten ) resp. 1 Jahr ( 5 Letztgewählten ) bestimmt.
3.) Der Präsident wird für die Dauer von einem Jahr bestimmt.
Kapitel VI. Auflösung des Vereins.
Art. 29. Die Auflösung des Vereins erfolgt wen weniger als 7 Mitglieder dem Verein angehören.
Art. 30. Bei Auflösung des Vereins verfällt alles Vereinseigentum dem ``Tierasyl`` der Stadt Dudelange.
Kapitel VII. Verschiedenes.
Art. 31. Der Verein lehnt jede Verantwortung ab bei Unfällen oder Diebstahl, die sich Bei Wettbewerben, Versammlungen oder Veranstaltungen, die sie ausrichten Oder ihre Schirmherrschaft durchführt, ereignen könnten. Der Verein unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 21.April 1928 sowie deren späteren Änderungen resp. Ergänzungen betreffend die Vereinigungen ohne Gewinnzweck unterliegt